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| PRÄAMBEL |
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| Das II. Vatikanische Konzil
schreibt: "Hervorgegangen aus der Liebe des ewigen
Vaters, in der Zeit gestiftet von Christus dem Erlöser,
geeint im Heiligen Geist, hat die Kirche das endzeitliche
Heil zum Ziel, das erst in der künftigen Weltzeit
voll verwirklicht werden kann. Sie ist aber schon hier
auf Erden anwesend ... und ist gewissermaßen der
Sauerteig und die Seele der in Christus zu erneuernden
und in die Familie Gottes umzugestaltenden menschlichen
Gesellschaft" (Gaudium et Spes 40). An dieser universalen
Aufgabe, das Reich Gottes unter den Menschen immer mehr
sichtbar zu machen und zu stärken, an dieser Aufgabe
mitzuarbeiten, ist Sendung und Auftrag eines jeden Getauften.
Um die Kräfte für jene Sendung zu konzentrieren,
ist ein Zusammenschluß von Getauften not wendig,
die gemeinsam für das Reich Gottes wirken. |
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| §
1 NAME UND SITZ |
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| (1) |
Die Bruderschaft trägt
den Namen: Rosenkranzbruderschaft zum "Herrn
im Elend" und zur "Unbefleckt empfangenen Mutter
om Sieg". Im täglichen Sprachgebrauch kann
die Abkürzung "Rosenkranzbruderschaf t - Wigratzbad"
benützt werden. |
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| (2) |
Sitz der Bruderschaft
ist die Sühnekirche in Wigratzbad, Kirchstraße
11, 8996 Opfenbach. |
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| (3) |
Die Bruderschaft ist
ein kirchlicher Verein im Sinne der Cann. 301 und
313 CIC, vom Bischof von Augsburg errichtet. |
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| §
2 ZWECK |
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| Die Bruderschaft will die Marienerehrung
und das Rosenkranzgebet unter den Gläubigen fördern.
Insbesondere aber stellt sie sich folgende Aufgaben: |
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| a) |
die erehrung des leidenden
Heilandes und UL Frau om Sieg zu pflegen; |
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| b) |
die Liebe zum Heiligen
ater und zur Kirche unter den Gläubigen zu
fördern; |
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| c) |
Priester- und Ordensberufe
zu wecken und zu fördern. |
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| §
3 GLIEDERUNG |
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| Die Bruderschaft gliedert sich
in zwei Bereiche: |
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| (1) |
in einen allgemeinen
Bereich, dem alle Mitglieder angehören getreu
den Zweckbestimmungen der Bruderschaft laut § 2;
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| (2) |
in einen besonderen Bereich
für junge Menschen, die sich für den Priester-
und Ordensberuf interessieren und sich gemäß
§ 9 Abs. 2 regelmäßig treffen. |
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| §
4 MITGLIEDSCHAFT UND AUFNAHME |
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| (1) |
Jeder gefirmte Katholik
kann Mitglied der Bruderschaft werden. Ein Rechtsanspruch
auf Aufnahme in die Bruderschaft besteht nicht.
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| (2) |
Die Aufnahme geschieht
durch Unterschrift unter die Bruderschaftskarte,
die der Antragsteller leistet. Dadurch anerkennt
er die Satzungen der Bruderschaft. |
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| (3) |
Der Name des Antragstellers
wird in das Bruderschaftsbuch eingetragen; dadurch
wird die Aufnahme rechtskräftig. |
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| (4) |
Jedes Mitglied erhält
die Satzung der Bruderschaft und eine Urkunde, welche
die Mitgliedschaft bestätigt. |
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| (5) |
Die Aufnahme kann bei
berechtigten Zweifeln über die religiöse
Motiation des Antragstellers on der orstandschaft
erweigert werden. |
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| §
5 RECHTE |
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| Jedes Mitglied hat Anteil am
Gebetsschatz der Bruderschaft und an den Hl. Messen, welche
für die Mitglieder gefeiert werden. Darüber
hinaus hat jedes Mitglied folgende Rechte: |
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| a) |
Für jedes Mitglied
wird nach dessen Tod eine Hl. Messe gefeiert. |
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| b) |
Jedes Mitglied ist berechtigt,
das Bruderschaftsabzeichen zu tragen. |
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| c) |
Jedes Mitglied darf an
den Prozessionen der Bruderschaft teilnehmen. |
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| d) |
Jedes Mitglied hat das
Recht zur Teilnahme an der Mitgliederersammlung
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| §
6 PFLICHTEN |
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| (1) |
Die Mitglieder erpflichten
sich, die Ziele der Bruderschaft gemäß
§ 2 zu unterstützen. Darüber hinaus erpflichten
sie sich: |
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| a) |
die Marienfeste des Kirchenjahres,
wenigstens priat, zu halten, ebenso jene der Bruderschaft
(Rosenkranzfest, Unbefleckte Empfängnis, Kathedra
Petri, Karfreitag); |
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| b) |
das Bruderschaftsgebet,
nach Möglichkeit, täglich zu errichten;
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| c) |
den Jahresbeitrag zu
entrichten. |
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| (2) |
Priestermitglieder erpflichten
sich zusätzlich, jährlich um das Rosenkranzfest
für alle lebenden und erstorbenen Mitglieder
der Bruderschaft eine Hl. Messe zu feiern. |
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| §
7 ORGANE |
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| Organe der Bruderschaft sind:
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| (1) |
Die Vorstandschaft gern.
§ 8. |
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| (2) |
Die Mitgliederersammlung
gern. § 10. |
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| §
8 LEITUNG |
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| (1) |
Die Bruderschaft wird
durch den Präses geleitet. |
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| (2) |
Der Präses ist der
jeweilige Kirchenrektor der Sühnekirche in
Wigratzbad. |
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| (3) |
Der Präses führt
alle Geschäfte der Bruderschaft, soweit nicht
die Mitgliederersammlung gern. § 10 zuständig
ist. Er nimmt neue Mitglieder auf. Ferner ertritt
er die Bruderschaft nach außen. |
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| (4) |
Der Präses lädt
zu den Treffen ein, er beruft die Mitgliederersammlung
ein und stellt die Tagesordnung auf. |
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| (5) |
Dem Präses stehen
zur Seite der Schriftführer und der Kassierer,
die er aus den Mitgliedern bestimmt. Präses,
Schriftführer und Kassierer bilden die Vorstandschaft.
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| (6) |
Im Falle der Verhinderung
kann der Präses den Schriftführer als
seinen Vertreter beauftragen. |
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| §
9 TREFFEN |
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| (1) |
Die Mitglieder des allgemeinen
Bereichs der Bruderschaft treffen sich wenigstens
zweimal im Jahr und zwar am Rosenkranzfest zur Rosenkranzprozession
und zur Mitgliederersammlung sowie am Karfreitag
zur Kreuzwegprozession. |
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| (2) |
Die Mitglieder des besonderen
Bereichs der Bruderschaft treffen sich regelmäßig
in Wigratzbad zur eucharistischen Anbetung und zum
Stundengebet und versuchen so, ein gottgeweihtes
Leben zu führen. |
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| §
10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG |
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| Die Mitgliederersammlung findet
am Rosenkranzfest statt, das zugleich als Bruderschaftsfest
begangen wird. Falls Beratungen anstehen, ist die Mitgliederersammlung
für folgende Bereiche zuständig: |
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| a) |
Genehmigung des Finanz-
und Geschäftsberichtes, der vom Kassierer vorgetragen
wurde. |
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| b) |
Festsetzung des Jahresbeitrages
für die Mitglieder. |
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| c) |
Entscheidung über
Anträge, die ein Finanzvolumen von 2.500 Euro
übersteigen. |
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| d) |
Behandlung von Anträgen,
die auf der Tagesordnung stehen. |
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| §
11 BESCHLUßFASSUNG |
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| (1) |
Der Präses leitet
die Mitgliederersammlung. Der Schriftführer
fertigt über die Beschlüsse ein Protokoll
an. |
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| (2) |
Die Mitgliederversammlung
ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß
geladen waren. |
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| (3) |
Die zu behandelnden Anträge
müssen auf der Tagesordnung stehen. |
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| (4) |
Andere Anträge müssen
drei Wochen vor der Mitgliederersammlung dem Präses
schriftlich mitgeteilt werden. |
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| (5) |
Beschlüsse werden
in offener Abstimmung durch einfache Stimmenmehrheit
der anwesenden Mitglieder gefaßt. |
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| (6) |
Auf Antrag der Vorstandschaft
kann eine Abstimmung auch geheim erfolgen. |
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| §
12 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT |
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| (1) |
Die Mitgliedschaft erlischt
durch Tod, Austritt oder Ausschluß. |
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| (2) |
Ein Mitglied kann aus
der Bruderschaft ausgeschlossen werden, wenn es
gröblich gegen die Satzungen verstößt,
der Bruderschaft Schaden zufügt oder sich in
Gegnerschaft zur katholischen Kirche oder zur Bruderschaft
begibt. Über den Ausschluß entscheidet
der Vorstand, wobei das Mitglied vorher anzuhören
ist. |
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| §
13 SATZUNGSÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG |
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| (1) |
Beschlüsse über
Satzungsänderungen und Auflösung der Bruderschaft
bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden
Mitgliederersammlung. Die Abstimmung hat geheim
zu erfolgen. |
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| (2) |
Zur Rechtsgültigkeit
müssen Beschlüsse nach § 1 Abs. 3 vom
Bischof von Augsburg bestätigt werden. |
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| (3) |
Im Fall der Auflösung
der Bruderschaft fällt das vorhandene ermögen
dem Bischöflichen Stuhl Augsburg zu. |
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