ROSENKRANZBRUDERSCHAFT
 
 
I. WARUM EINE ROSENKRANZBRUDERSCHAFT?
II. ZIELE UND AUFGABEN
III. STATUTEN DER ROSENKRANZBRUDERSCHAFT ZUM "HERRN IM ELEND" UND ZUR "UNBEFLECKT EMPFANGENEN MUTTER VOM SIEG" WIGRATZBAD
IV. ANMELDUNG
 
 
PRÄAMBEL
 
Das II. Vatikanische Konzil schreibt: "Hervorgegangen aus der Liebe des ewigen Vaters, in der Zeit gestiftet von Christus dem Erlöser, geeint im Heiligen Geist, hat die Kirche das endzeitliche Heil zum Ziel, das erst in der künftigen Weltzeit voll verwirklicht werden kann. Sie ist aber schon hier auf Erden anwesend ... und ist gewissermaßen der Sauerteig und die Seele der in Christus zu erneuernden und in die Familie Gottes umzugestaltenden menschlichen Gesellschaft" (Gaudium et Spes 40). An dieser universalen Aufgabe, das Reich Gottes unter den Menschen immer mehr sichtbar zu machen und zu stärken, an dieser Aufgabe mitzuarbeiten, ist Sendung und Auftrag eines jeden Getauften. Um die Kräfte für jene Sendung zu konzentrieren, ist ein Zusammenschluß von Getauften not wendig, die gemeinsam für das Reich Gottes wirken.
 
§ 1 NAME UND SITZ
 
(1) Die Bruderschaft trägt den Namen: Rosenkranzbruderschaft zum "Herrn im Elend" und zur "Unbefleckt empfangenen Mutter om Sieg". Im täglichen Sprachgebrauch kann die Abkürzung "Rosenkranzbruderschaf t - Wigratzbad" benützt werden.
(2) Sitz der Bruderschaft ist die Sühnekirche in Wigratzbad, Kirchstraße 11, 8996 Opfenbach.
(3) Die Bruderschaft ist ein kirchlicher Verein im Sinne der Cann. 301 und 313 CIC, vom Bischof von Augsburg errichtet.
 
§ 2 ZWECK
 
Die Bruderschaft will die Marienerehrung und das Rosenkranzgebet unter den Gläubigen fördern. Insbesondere aber stellt sie sich folgende Aufgaben:
 
a) die erehrung des leidenden Heilandes und UL Frau om Sieg zu pflegen;
b) die Liebe zum Heiligen ater und zur Kirche unter den Gläubigen zu fördern;
c) Priester- und Ordensberufe zu wecken und zu fördern.
 
§ 3 GLIEDERUNG
 
Die Bruderschaft gliedert sich in zwei Bereiche:
 
(1) in einen allgemeinen Bereich, dem alle Mitglieder angehören getreu den Zweckbestimmungen der Bruderschaft laut § 2;
(2) in einen besonderen Bereich für junge Menschen, die sich für den Priester- und Ordensberuf interessieren und sich gemäß § 9 Abs. 2 regelmäßig treffen.
 
§ 4 MITGLIEDSCHAFT UND AUFNAHME
 
(1) Jeder gefirmte Katholik kann Mitglied der Bruderschaft werden. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in die Bruderschaft besteht nicht.
(2) Die Aufnahme geschieht durch Unterschrift unter die Bruderschaftskarte, die der Antragsteller leistet. Dadurch anerkennt er die Satzungen der Bruderschaft.
(3) Der Name des Antragstellers wird in das Bruderschaftsbuch eingetragen; dadurch wird die Aufnahme rechtskräftig.
(4) Jedes Mitglied erhält die Satzung der Bruderschaft und eine Urkunde, welche die Mitgliedschaft bestätigt.
(5) Die Aufnahme kann bei berechtigten Zweifeln über die religiöse Motiation des Antragstellers on der orstandschaft erweigert werden.
 
§ 5 RECHTE
 
Jedes Mitglied hat Anteil am Gebetsschatz der Bruderschaft und an den Hl. Messen, welche für die Mitglieder gefeiert werden. Darüber hinaus hat jedes Mitglied folgende Rechte:
 
a) Für jedes Mitglied wird nach dessen Tod eine Hl. Messe gefeiert.
b) Jedes Mitglied ist berechtigt, das Bruderschaftsabzeichen zu tragen.
c) Jedes Mitglied darf an den Prozessionen der Bruderschaft teilnehmen.
d) Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederersammlung
 
§ 6 PFLICHTEN
 
(1) Die Mitglieder erpflichten sich, die Ziele der Bruderschaft gemäß § 2 zu unterstützen. Darüber hinaus erpflichten sie sich:
a) die Marienfeste des Kirchenjahres, wenigstens priat, zu halten, ebenso jene der Bruderschaft (Rosenkranzfest, Unbefleckte Empfängnis, Kathedra Petri, Karfreitag);
b) das Bruderschaftsgebet, nach Möglichkeit, täglich zu errichten;
c) den Jahresbeitrag zu entrichten.
(2) Priestermitglieder erpflichten sich zusätzlich, jährlich um das Rosenkranzfest für alle lebenden und erstorbenen Mitglieder der Bruderschaft eine Hl. Messe zu feiern.
 
§ 7 ORGANE
 
Organe der Bruderschaft sind:
 
(1) Die Vorstandschaft gern. § 8.
(2) Die Mitgliederersammlung gern. § 10.
 
§ 8 LEITUNG
 
(1) Die Bruderschaft wird durch den Präses geleitet.
(2) Der Präses ist der jeweilige Kirchenrektor der Sühnekirche in Wigratzbad.
(3) Der Präses führt alle Geschäfte der Bruderschaft, soweit nicht die Mitgliederersammlung gern. § 10 zuständig ist. Er nimmt neue Mitglieder auf. Ferner ertritt er die Bruderschaft nach außen.
(4) Der Präses lädt zu den Treffen ein, er beruft die Mitgliederersammlung ein und stellt die Tagesordnung auf.
(5) Dem Präses stehen zur Seite der Schriftführer und der Kassierer, die er aus den Mitgliedern bestimmt. Präses, Schriftführer und Kassierer bilden die Vorstandschaft.
(6) Im Falle der Verhinderung kann der Präses den Schriftführer als seinen Vertreter beauftragen.
 
§ 9 TREFFEN
 
(1) Die Mitglieder des allgemeinen Bereichs der Bruderschaft treffen sich wenigstens zweimal im Jahr und zwar am Rosenkranzfest zur Rosenkranzprozession und zur Mitgliederersammlung sowie am Karfreitag zur Kreuzwegprozession.
(2) Die Mitglieder des besonderen Bereichs der Bruderschaft treffen sich regelmäßig in Wigratzbad zur eucharistischen Anbetung und zum Stundengebet und versuchen so, ein gottgeweihtes Leben zu führen.
 
§ 10 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
 
Die Mitgliederersammlung findet am Rosenkranzfest statt, das zugleich als Bruderschaftsfest begangen wird. Falls Beratungen anstehen, ist die Mitgliederersammlung für folgende Bereiche zuständig:
 
a) Genehmigung des Finanz- und Geschäftsberichtes, der vom Kassierer vorgetragen wurde.
b) Festsetzung des Jahresbeitrages für die Mitglieder.
c) Entscheidung über Anträge, die ein Finanzvolumen von 2.500 Euro übersteigen.
d) Behandlung von Anträgen, die auf der Tagesordnung stehen.
 
§ 11 BESCHLUßFASSUNG
 
(1) Der Präses leitet die Mitgliederersammlung. Der Schriftführer fertigt über die Beschlüsse ein Protokoll an.
(2) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen waren.
(3) Die zu behandelnden Anträge müssen auf der Tagesordnung stehen.
(4) Andere Anträge müssen drei Wochen vor der Mitgliederersammlung dem Präses schriftlich mitgeteilt werden.
(5) Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
(6) Auf Antrag der Vorstandschaft kann eine Abstimmung auch geheim erfolgen.
 
§ 12 ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT
 
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.
(2) Ein Mitglied kann aus der Bruderschaft ausgeschlossen werden, wenn es gröblich gegen die Satzungen verstößt, der Bruderschaft Schaden zufügt oder sich in Gegnerschaft zur katholischen Kirche oder zur Bruderschaft begibt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand, wobei das Mitglied vorher anzuhören ist.
 
§ 13 SATZUNGSÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG
 
(1) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung der Bruderschaft bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitgliederersammlung. Die Abstimmung hat geheim zu erfolgen.
(2) Zur Rechtsgültigkeit müssen Beschlüsse nach § 1 Abs. 3 vom Bischof von Augsburg bestätigt werden.
(3) Im Fall der Auflösung der Bruderschaft fällt das vorhandene ermögen dem Bischöflichen Stuhl Augsburg zu.
 
http://www.gebetsstaette.de/rosenkranzbruderschaft_statuten.htm



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